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Carbon-Leakage-Beihilfen: Investitionspflicht als Wegbereiter zu „Zero Carbon“ nutzen

26. Juli 2021

Über die sogenannte BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) sollen finanzielle Belastungen im Rahmen des nationalen Emissionshandels zukünftig abgefedert werden. Dabei werden die geplanten Entlastungen von mehreren Hundert Millionen Euro pro Jahr für beihilfeberechtigte Unternehmen ab 2023 an verschiedene Gegenleistungen geknüpft. So ist etwa vorgesehen, dass teilnehmende Unternehmen einen Großteil ihrer finanziellen Unterstützung für rentable klimafreundliche Investitionen aufwenden müssen. Von Teilen der Wirtschaft durchaus kritisch gesehen, eröffnet diese Investitionspflicht allerdings die große Chance, die finanziellen Mittel mit der Entwicklung und Ausgestaltung einer ganzheitlichen „Zero Carbon“-Strategie zu verknüpfen.

Einführung des nationalen Emissionshandels führt industrieseitig zu neuen Kosten

Seit der Einführung des nationalen Emissionshandelssystems Anfang 2021 werden in Deutschland alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen mit einem CO2-Preis belegt, die bislang nicht Bestandteil des bestehenden europäischen Emissionshandels waren. Durch die CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels müssen viele Industriebetriebe und Unternehmen mit zusätzlichen Kosten kalkulieren. Ob Zementwerke, Metallverarbeiter, Gießereien oder keramische Industrie: Betroffen sind vor allem Wirtschaftsbereiche, die heute in einem hohen Maß vom Einsatz fossiler Brennstoffe abhängig sind. Hinzu kommt: Durch die Anhebung der Zertifikatspreise im Zuge der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom November 2020 entsteht ihnen bereits zu einem frühen Zeitpunkt ein erheblicher Nachteil gegenüber internationalen Wettbewerbern, die keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen.

Carbon-Leakage-Verordnung soll betroffene Unternehmen entlasten

Um zu verhindern, dass diese Branchen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen durch die CO2-Bepreisung ins Ausland abwandern, sieht das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage zu ergreifen. Mit der am 24. Juni vom Bundestag beschlossenen BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) werden entsprechende Kompensationsregelungen auf den Weg gebracht und eine Vielzahl an Unternehmen entlastet werden.

Was ist Carbon Leakage?

Der Begriff Carbon Leakage beschreibt ein Szenario, in dem heimische Unternehmen wegen vergleichsweise hoher Kosten für Klimaschutzmaßnahmen ihre Produktion und damit ihre CO2-Emissionen in Länder mit geringeren Auflagen verlagern. Unter Umständen führt diese Verlagerung sogar zu einem Anstieg der Gesamtemissionen und konterkariert damit die eigentlichen Klimaschutzziele.

Die Carbon-Leakage-Verordung ist dabei eng an das Carbon-Leakage-Schutzsystem im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) angelehnt. So dient etwa die Sektorenliste des EU-Emissionshandels als Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken und somit für die Auswahl der beihilfeberechtigten Unternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus eine Ausweitung auf weitere Branchen möglich. Die Höhe der Beihilfen ergibt sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge, einem sektorspezifischen Kompensationsgrad sowie dem Preis der Emissionszertifikate.

Gewährung der Beihilfen zur Vermeidung von Carbon Leakage ab 2023 abhängig von Gegenleistungen

Verbunden ist die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung allerdings mit verschiedenen Gegenleistungen, die Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbringen müssen. Dazu zählen:

  • der Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
  • für kleinere Unternehmen bei einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre
    • der Betrieb eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystems auf Basis der ab Herbst 2021 gültigen DIN EN ISO 50005:2021 (mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3) oder
    • die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.


Einen weiteren, zentralen Aspekt der zu erbringenden Gegenleistungen stellen die verbindlichen Investitionen für Klimaschutzmaßnahmen ab 2023 dar:

  • Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 der Carbon-Leakage-Verordnung konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden, oder
  • alternativ Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.


Die Carbon-Leakage-Verordnung regelt ebenfalls die Höhe der zu erbringenden Investitionen. Demnach müssen die vom Unternehmen aufgewendeten Investitionssummen ohne Berücksichtigung von Fördermitteln für 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der gewährten Beihilfe aus dem Vorjahr entsprechen.  Investiert werden muss allerdings nur in wirtschaftliche Klimaschutzmaßnahmen mit relativ kurzen Amortisationszeiten von zunächst höchstens neun Jahren.

Investitionspflicht? Oder Finanzspritze für nachhaltige Investitionen? Entscheidend ist der richtige Blickwinkel

Mit der Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung geht somit eine konkrete Verpflichtung an die teilnehmenden Unternehmen einher, konkrete Maßnahmen im Sinne der Reduktion von CO2-Emissionen umzusetzen. Dabei schafft genau diese Investitionspflicht attraktive finanzielle Möglichkeiten, sich nicht nur nachhaltiger, sondern langfristig auch klimaneutral aufzustellen. Umso bedeutender ist es daher, die entsprechenden Maßnahmen in eine ganzheitliche „Zero-Carbon“-Strategie einzubetten, die über einfache Effizienz- und Kompensationsmaßnahmen hinausgeht.

Der Weg zu „Zero Carbon“ erfordert maßgeschneiderte Strategien

Auf dem Weg zur Klimaneutralität können Unternehmen aus einer großen Bandbreite an Maßnahmen schöpfen. Je nach Betrieb und Standort können sich allerdings die Gegebenheiten und erforderlichen Maßnahmen erheblich voneinander unterscheiden. Erforderlich sind daher maßgeschneiderte Konzepte, die die gewünschten Ziele sicherstellen.

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Unser Experte

Frank Höpner
Dr. Frank Höpner ist Mitglied der Geschäftsleitung bei ENGIE Deutschland und verantwortlich für Strategie. Als Experte beschäftigt er sich unter anderem mit energiepolitischen Themen rund um Energieeffizienz und Klimaneutralität.

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