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Die 44. BImSchV: Verschärfte Auflagen und Pflichten für Anlagenbetreiber zur Reduzierung von Emissionen

10. November 2020

Im Hinblick auf mehr Nachhaltigkeit in der Energiewirtschaft sowie einen besseren Schutz der Umwelt stellt die Reduktion von schadhaften Emissionen einen wesentlichen Erfolgsfaktor dar. In diese Richtung zielt auch die im Sommer 2019 in Kraft getretene 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV) für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Insgesamt gelten damit für rund 40.000 Anlagen in Deutschland verschärfte Anforderungen im Rahmen ihres Betriebs sowie zahlreiche, neu hinzugekommene Pflichten für ihre Betreiber. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der 44. BlmSchV und stellen mit der NOxCO-Box eine praktische technische Lösung vor, die Anlagenbetreiber bei der Umsetzung der Verordnung unterstützt.

Umfassende Neuregelungen – bisherige TA Luft geht in der 44. BImSchV auf

Bei der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung handelt es sich um die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie „Medium Combustion Plant Directive“ (MCP-Richtlinie) vom 25. November 2015. Mit den aktuellen Vorgaben verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, schädliche Umweltauswirkungen durch die Emission von

  • Stickstoffoxiden,
  • Kohlenmonoxid,
  • Schwefeldioxid,
  • Ammoniak,
  • Feinstaub und
  • Formaldehyd
     

deutlich zu reduzieren. Dabei fasst die 44. BImSchV die bisher in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelten Anforderungen zusammen und verschärft diese zum Teil erheblich.

Für welche Anlagen gilt die 44. BImSchV?

Die 44. BImSchV richtet sich speziell an alle Betreiber von Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt unabhängig von der Art des eingesetzten Brennstoffes. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für kleinere Anlagen mit einer Leistung von unter 1 Megawatt, sofern sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Nicht unter die Verordnung fallen nach § 1 Abs. 2 BImSchV 44 zum Beispiel Großfeuerungsanlagen nach der 13. Bundes-Immissionsschutzverordnung, Schmelz- und Hochöfen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren der chemischen Industrie.

Wichtige Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsanlagen

Von großer Bedeutung für die Betreiber ist auch der Aspekt, ob ihre Anlage nach der 44. BImSchV als Neu- oder Bestandsanlage eingestuft wird. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als dass sie Einfluss auf die Fristen zur Registrierung sowie den Zeitpunkt hat, ab wann Emissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden dürfen. Als Bestandsanlagen im Sinne der Verordnung gelten demnach Feuerungsanlagen, die

  • vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen oder
  • vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt und spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
     

So besteht beispielsweise für Neuanlagen eine sofortige Anmeldepflicht bei den Immissionsschutzbehörden. Für bestehende Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sieht der Gesetzgeber hingegen eine verbindliche Anmeldung bis spätestens zum 1. Dezember 2023 vor.

44. BImSchV: Neue Grenzwerte für die Emission von Schadstoffen

Viel Raum in der neuen Verordnung nimmt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein. Die konkreten Grenzwerte richten sich dabei nach der Anlagenart, dem verwendeten Brennstoff sowie nach der Feuerungswärmeleistung. Mit Blick auf die Ziele der 44. BImSchV gelten für einen Teil der Grenzwerte strengere Anforderungen als in den Regelungen der 1. BImSchV beziehungsweise der TA Luft 2002. Besonders deutlich werden die Änderungen im Bereich der Verbrennungsmotoren (Magermotoren). Hier sinkt beispielsweise der zu erreichende Grenzwert für Stickstoffdioxid von 500 mg/Nm3 auf 100 mg/Nm3. Wann die festgelegten Emissionsgrenzwerte erreicht werden müssen, hängt ebenfalls ab von der

  • Anlagenart,
  • dem verwendeten Brennstoff und
  • der Feuerungswärmeleistung sowie von
  • der Definition als Neu- oder Bestandsanlage.
     

Hier sind in der Verordnung teilweise Übergangsfristen von vier bis fünf Jahren bei Neuanlagen und bis zu zehn Jahren bei Bestandsanlagen vorgesehen.

Messung, Überwachung, Dokumentation: Zahlreiche neue Pflichten für Anlagenbetreiber

Neben neuen und teilweise verschärften Emissionsgrenzwerten ergeben sich aus der 44. BImSchV zahlreiche neue Pflichten für Anlagenbetreiber, etwa zur Emissionsüberwachung, zu Nachweisen oder bei der Dokumentation, die über die bisherigen Regelungen hinausgehen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Für Betreiber gelten mit der 44. BImSchV umfassende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (für sechs Jahre), etwa zur technischen Konfiguration der Anlage, den Betriebsstunden, zu Stör- und Ausfällen oder den Maßnahmen zur Behebung von Störungen.
  • § 7 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung schreibt darüber hinaus das Führen eines Betriebstagebuchs zur Dokumentation emissionsrelevanter Daten vor. Dieses Betriebstagebuch, in dem die Einhaltung der Grenzwerte sowie der Nachweis des kontinuierlichen effektiven Betriebs der Abgasreinigungseinrichtung dokumentiert wird, ist auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
  • Für einen Betreiberwechsel, eine Stilllegung oder emissionsrelevante Änderungen der Anlage gilt eine Anzeigefrist gegenüber den Behörden von einem Monat.
  • Detaillierte Anforderungen an die Messung und Überwachung der Anlage: Betreiber werden verpflichtet, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährliche Messungen nachzuweisen. In den Paragrafen 21 bis 26 regelt die 44. BImSchV, in welcher Form und wie oft diese Messungen in Abhängigkeit von der Anlagen- und Brennstoffart sowie der Leistung durchgeführt werden müssen. So gilt beispielsweise nach § 24 Absatz 7 der Verordnung die Pflicht zur Installation eines NOx-Sensors für die Ermittlung und Speicherung von Tagesmittelwerten, um die Einhaltung der Grenzwerte unterjährig kontinuierlich dokumentieren zu können.
     

Komplexe Regelungen führen zu Verunsicherung bei Betreibern und Behörden

Obwohl die neue Verordnung bereits seit mehr als einem Jahr in Kraft ist, treten bei ihrer Umsetzung laut Michael Siemer, Leiter Vertrieb bei H.G.S., einem Unternehmen von ENGIE Deutschland, noch immer Schwierigkeiten auf: „Im täglichen Kundenkontakt stellen wir immer wieder fest, dass sowohl bei Anlagenbetreibern als auch bei Landes- und Regionalbehörden große Verunsicherung hinsichtlich der konkreten BImSchV-Anforderungen besteht.“ Gerade im Hinblick auf die komplexen Anforderungen und umfangreichen Ausnahmeregelungen erwarten viele Experten einen eher langwierigen Umstellungsprozess: Angefangen bei der Frage, ob die jeweilige Anlage überhaupt unter die 44. BImSchV fällt, bis hin zur Übersetzung der neuen technischen und dokumentarischen Verpflichtungen in konkrete Pflichtenhefte und der passenden Schulung von Mitarbeitern.

NOxCO-Box: Praktische technische Unterstützung bei der Umsetzung der 44. BImSchV

Insbesondere mit Blick auf die kontinuierliche Überwachung der Emissionsgrenzwerte können zukunftsweisende technische Lösungen eine wertvolle Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung bieten. Mit der innovativen NOxCO-Box haben beispielsweise die Experten von H.G.S. gemeinsam mit Partnerunternehmen aus der Energie- und Automationstechnik ein onlinegestütztes Anlagen-Messsystem entwickelt, das eine Emissionsüberwachung im Sekundentakt ermöglicht.

„Die NOxCO-Box erfüllt genau die Anforderungen, welche die BImSchV an die Anlagenbetreiber stellt“, macht Michael Siemer deutlich. „Dabei stellt sie nicht nur die kontinuierliche Überwachung eines Motors beziehungsweise einer Anlage sicher. Vielmehr ermöglicht sie die Onlinemessung von Stickoxid von bis zu vier Einheiten gleichzeitig. Betreiber können somit ihre Prozesse deutlich vereinfachen“, so Siemer.

Dazu erfasst die NOxCO-Box die Anlagenleistung, die Emissionswerte für Stickoxid und Kohlenstoffmonoxid sowie den Restsauerstoffgehalt und rechnet die im Sekundentakt ermittelten Onlinewerte auf Halbstunden- und Tagesmittelwerte gemäß der BImSchV um. Die Ausgabe der auf der Box gespeicherten Daten erfolgt dabei entweder über eine USB-Schnittstelle oder über einen von der Box erzeugten Hotspot mit dem Gerät via Smartphone. Gespeichert werden die ausgelesenen Daten gemäß den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der 44. BImSchV über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren.

Seit Anfang des Jahres hat H.G.S. deutschlandweit bereits 50 Boxen, unter anderem für Stadtwerke und Kommunalbetriebe, installiert und nimmt derzeit 50 weitere Anlagen bei verschiedenen Kunden in Betrieb.

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Unser Experte

Michael Siemer
Michael Siemer ist Experte für BHKW-Technik bei unserem Tochterunternehmen H.G.S., einem Full-Service-Partner für BHKW, Gasmotoren und stationäre Dieselaggregate.

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